21. Oktober 2026 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO); Änderung
Die bestehende Organisation der Staatsanwaltschaft soll grundsätzlich beibehalten und punktuell weiterentwickelt werden. Bei den vorgesehenen zusätzlichen Kompetenzen der Oberstaatsanwaltschaft ist jedoch Zurückhaltung angezeigt. Insbesondere wird das Einzelfallweisungsrecht abgelehnt.
Direkte Eingriffe der Oberstaatsanwaltschaft in fremd geführte Verfahren sollen grundsätzlich nur nach formeller Übernahme oder Neuzuweisung erfolgen. Ebenfalls kritisch beurteilt werden die Verlagerung wichtiger Wahlkompetenzen auf den Regierungsrat, die Relativierung des Anwaltspatents sowie Organisationsformen, welche die klare Zuordnung von Verantwortung erschweren.
Im Vordergrund stehen klare Zuständigkeiten, nachvollziehbare Entscheidungswege und eine eindeutige Verantwortungszuordnung.